Allgemeine Einkaufsbedingungen
(Rohstoffe)
- Diese Vertragsbedingungen gelten für sämtliche derzeitigen und künftigen Geschäfte, bei welchen UNRUH Maschinen- & Werkzeugbau, Elix Unruh, als (im Folgenden „Besteller“) von einem Lieferanten (im Folgenden „Lieferant“) Rohstoffe, Werkzeuge, Werkleistungen oder sonstige Waren einkauft.
- Es gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einbeziehung anerkannt.
Sämtliche Lieferanfragen des Bestellers sind freibleibend und stellen kein Angebot im Sinne der §§ 145 ff. BGB dar, sofern nicht ausdrücklich als verbindliche Bestellung bezeichnet.
Mit Ausnahme von Abs. 3 kommt der Vertragsschluss dadurch zustande, dass der Lieferant ein verbindliches Angebot abgibt, welches sodann mit der verbindlichen Bestellung durch den Besteller angenommen wird. Eine verbindliche Bestellung des Bestellers liegt nur vor, wenn diese explizit als solche gekennzeichnet ist.
Geht der Bestellung des Bestellers kein verbindliches Angebot der Lieferantin voraus, kann die Lieferantin die Bestellung binnen 14 Tagen dem Besteller gegenüber schriftlich ablehnen. Die Frist beginnt mit Zugang der Bestellung bei der Lieferantin. Nach Verstreichen der Frist gilt die Bestellung als durch die Lieferantin angenommen.
Erklärungen, welche im Namen des Bestellers von Handelsvertretern abgegeben werden, haben keine Bindungswirkung. Handelsvertreter fungieren für den Besteller lediglich als Vermittler und haben keinerlei Vertretungsmacht.
Der Lieferant verpflichtet sich, die bei ihm bestellten Waren innerhalb der verbindlich vereinbarten Lieferfrist nach den vereinbarten Spezifikationen unter Berücksichtigung des Standes der Technik zu liefern bzw. die Werkleistung zu erbringen.
Im Fall von Lieferverzögerungen hat der Lieferant den Besteller unverzüglich hierüber in Kenntnis zu setzen.
Im Falle von Lieferverzögerungen ist der Besteller berechtigt, den vereinbarten Preis unabhängig vom Verschulden des Lieferanten angemessen zu mindern, maximal jedoch um 5 %. Darüber hinaus ist der Lieferant dem Besteller zum Ersatz sämtlichen Schadens verpflichtet, welcher dem Besteller aus der verzögerten Lieferung erwächst. Die Beweislast für fehlendes Verschulden des Lieferanten im Rahmen der Exkulpation liegt bei dem Lieferanten. Sofern ein Lieferdatum als garantiertes Lieferdatum vereinbart wird, haftet der Lieferant für die Einhaltung der Lieferfrist verschuldensunabhängig als Garant und kann sich nicht auf fehlendes Verschulden berufen.
Die Lieferung erfolgt grundsätzlich, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, frei Haus am Firmensitz des Bestellers. Sofern ein Versand erfolgt, geht die Gefahr gleichwohl erst bei Übergabe der Waren an den Besteller auf diesen über; § 447 BGB wird insoweit abbedungen.
Wird vereinbart, dass der Lieferant dem Besteller vorab ein Muster zur Verfügung stellt, ist dieses grundsätzlich unter Serienbedingungen herzustellen. Das Ergebnis der Bemusterung wird der Besteller dem Lieferanten nach Prüfung mitzuteilen. § 377 HGB findet keine Anwendung. Sofern nicht abweichend vereinbart, beträgt die Prüfungsfrist des Bestellers 2 Monate ab Ablieferung des Musters.
Für die Lieferung des Musters gilt § 3 entsprechend.
Veränderungen der bestellten Abnahmemenge behält sich die Bestellerin jederzeit vor.
Bei einer Veränderung der Abnahmemenge nach oben hin um mehr als 5 % hat der Lieferant das Recht, für die über das ursprüngliche Maß hinausgehenden Stücke abweichende Lieferfristen nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei Veränderungen der ursprünglich vereinbarten Abnahmemenge um mehr als 10 % (in beide Richtungen) können beide Parteien verlangen, den Preis auf Grundlage der bisherigen Kalkulation neu zu vereinbaren.
Sofern nicht anders vereinbart, handelt es sich bei vereinbarten Preisen um netto-Preise. Die Preise gelten grundsätzlich inkl. Anlieferung zur Bestellerin.
Grundsätzlich hat der Lieferant die bestellten Waren beim Besteller anzuliefern, sofern nicht anders vereinbart. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Lieferanten.
Der Kaufpreis wird erst mit vollständiger mangelfreier Lieferung fällig. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten des Lieferanten bei der Lieferung wird ausgeschlossen. Dies gilt für Werklohnansprüche entsprechend.
Die Zahlung erfolgt kostenfrei auf ein von der Lieferantin zu benennendes europäisches Bankkonto.
Die Erhebung von Verzugszinsen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei in jedem Fall eine Mahnung des Lieferanten erforderlich ist. § 288 V BGB wird ausgeschlossen.
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen behält sich der Besteller jederzeit vor.
Geschuldet werden durch die Lieferantin, soweit in der Bestellung nicht ausdrückliche Spezifikationen vereinbart sind, gehobene handelsübliche Qualitäten. Soweit Musterstücke durch den Lieferanten geliefert wurden, stellen diese die zu liefernde Mindestqualität dar.
Sofern identische Waren oder Rohstoffe durch den Lieferanten bereits in der Vergangenheit an die Bestellerin geliefert wurden, gilt die Beschaffenheit der früheren, als mangelfrei abgenommenen Lieferung als vereinbart. Dies gilt auch in Bezug auf Spezifikationen, welche die vorherige Lieferung aufwies, ohne zwischen den Parteien explizit vereinbart zu sein. Weicht die aufgrund der Bestellung zu liefernde Ware hinsichtlich irgendeiner Spezifikation oder Beschaffenheit von der vorherigen Lieferung ab, hat die Lieferantin den Besteller hierauf zuvor unaufgefordert hinzuweisen und auf Verlangen des Bestellers ein Muster zur Verfügung zu stellen. Dem Besteller steht es dann frei, die Bestellung zu stornieren. Eine Lieferung abweichender Spezifikationen ohne ausdrücklichen Hinweis gilt als Mangel; sofern es hierdurch auf Seiten des Bestellers zu Schäden kommt, ist der Lieferant hierfür haftbar.
Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen die Lieferantin verjähren nicht vor Ablauf von zwei Jahren ab Gefahrübergang.
§ 377 HGB findet keine Anwendung.
Neben den gesetzlichen Leistungsverweigerungsrechten sind die Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern von ihnen nicht zu vertretende Umstände eintreten, welche die Vertragsdurchführung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nach den Grundsätzen von Treu und Glauben als unzumutbar erscheinen lassen.
Darüber hinaus befreien höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare schwerwiegende Ereignisse die Vertragspartner für die Dauer der Störung im angemessenen Umfang von ihren Leistungspflichten. Vereinbarte Lieferzeitpunkte verschieben sich entsprechend.
Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in welcher sich der betroffene Vertragspartner im Verzug befindet.
Die Absätze 1 und 2 gelten abweichend davon nicht, wenn durch den Lieferanten ein bestimmtes Lieferdatum garantiert wurde.
Die Vertragspartner sind verpflichtet, im zumutbaren Umfang unverzüglich gegenseitig Informationen und Auskünfte zu erteilen sowie auf Verlangen das Vertragsverhältnis in entsprechender Anwendung von § 313 BGB anzupassen.
Verzögert sich die Lieferung um mehr als 4 Monate, kann jede Vertragspartei, welche die Verzögerung nicht zu vertreten hat, die Anpassung der Preise der verzögert gelieferten Sachen im Verhältnis zur Veränderung der örtsüblichen Marktpreise während des Verzögerungszeitraumes verlangen.
Der Besteller ist berechtigt, die Bestellung bis zur vollständigen Lieferung jederzeit zu kündigen. Mit Ausspruch der Kündigung ist der Lieferant nicht mehr zur Lieferung verpflichtet.
Der Lieferant ist bei Waren, die nach Spezifikationen des Bestellers gefertigt werden, berechtigt, in diesem Fall den vereinbarten Preis zu verlangen, welcher sofort vollständig fällig wird. Der Lieferant muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an tatsächlichen Aufwendungen erspart, wobei widerlegbar vermutet wird, dass der zu zahlende Preis 5% des vereinbarten Gesamtpreises beträgt.
Bei den übrigen Waren, welche vom Lieferanten nicht nach besonderen Vorgaben des Bestellers gefertigt werden (insb. Lagerware), entfällt die Verpflichtung des Bestellers zu Kaufpreiszahlung gänzlich.
Erfüllungsort für sämtliche gegenseitigen Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Firmensitz der Bestellerin. Als Gerichtsstand wird, soweit zulässig, Detmold vereinbart.
Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Individualvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abbedingung des Schriftformerfordernisses.
Sofern diese Vertragsbedingungen die Schriftform vorsehen, steht die Übermittlung eines mit eigenhändiger Unterschrift versehenen Dokumentes per Telefax der Schriftform gleich. Sofern ein Telefax unmittelbar elektronisch verschickt wurde (Computerfax), ist die Wiedergabe der eigenhändigen Unterschrift nicht erforderlich; stattdessen reicht die namentliche Angabe eines inhaltlich Verantwortlichen. Dies gilt ferner für Erklärungen per E-Mail, sofern diese Erklärungen explizit als verbindlich bezeichnet sind und den Verfasser namentlich ausweisen.
Der Lieferant ist nicht berechtigt, gegenüber der Bestellerin bestehende Rechte ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Bestellerin an Dritte abzutreten.
Sollten eine oder mehrere Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der AGB im Übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen Klausel verpflichten sich die Parteien, eine Regelung zu treffen, welche dem mit der unwirksamen Klausel erkennbar gewollten Zweck möglichst nahekommt.
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Allgemeine Verkaufsbedingungen
(Maschinen- und Werkzeugbau)
Diese Vertragsbedingungen gelten für sämtliche derzeitigen und künftigen Geschäfte, bei welchen UNRUH Maschinen- & Werkzeugbau, Elix Unruh, als Auftragnehmer (im Folgenden „AN“) für einen Auftraggeber (im Folgenden „AG“) Produkte wie z.B. Wellen, Klötze, (Spritzguss-)Werkzeuge konstruiert, fertigt und/oder liefert bzw. instand setzt, bearbeitet o.ä. (im Folgenden auch „Werkstücke“ genannt).
Es gelten ausschließlich diese Verkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des AG werden nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einbeziehung anerkannt.
Sämtliche Angebote des AN sind freibleibend und stellen kein Angebot im Sinne der §§ 145 ff. BGB dar, sofern nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet.
Mit Ausnahme vorbezeichneter bindender Angebote kommt der Vertragsschluss dadurch zustande, dass der AG mit der Bestellung ein verbindliches Angebot abgibt, welches sodann mit der Auftragsbestätigung durch den AN angenommen wird. Ein verbindliches Angebot des AN liegt nur vor, wenn dieses explizit als solches gekennzeichnet ist.
Sofern der AN ausdrücklich ein bindendes Angebot unterbreitet, kann dies innerhalb der im Angebot angegebenen Annahmefrist durch den AG angenommen werden. Wird keine ausdrückliche Annahmefrist genannt, beträgt diese 14 Tage, gerechnet ab dem Datum des Angebotes. Ist das Angebot nicht mit einem Datum versehen oder ist das Datum des Angebotes offensichtlich falsch (z.B. ein Tippfehler), beginnt die Frist mit dem Zugang beim AG.
Sowohl verbindliche Angebote des AN, als auch Annahmeerklärungen des AN bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Erklärungen, welche im Namen des AN von Handelsvertretern abgegeben werden, haben keine Bindungswirkung. Handelsvertreter fungieren für den AN lediglich als Vermittler und haben keinerlei Vertretungsmacht.
Der AN verpflichtet sich, die bei ihm bestellten Werkstücke innerhalb der verbindlich vereinbarten Lieferfrist nach den vereinbarten Spezifikationen unter Berücksichtigung des Standes der Technik zu fertigen. Lieferfristen sind nur verbindlich, sofern sie explizit als solche vereinbart sind.
Sofern nicht abweichend vereinbart, gilt die Lieferfrist für die Bereitstellung des prüffähigen Musters. Für eventuelle weitere Serienstücke gilt eine gesondert zu vereinbarende Lieferfrist, die ebenfalls nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verbindlich ist. Ist eine gesonderte Lieferfrist nicht vereinbart, hat die Lieferung in angemessener Zeit zu erfolgen.
Im Fall von Lieferverzögerungen hat der AN den AG unverzüglich hierüber in Kenntnis zu setzen. Die Rechtsfolgen richten sich nach den allgemeinen Vorschriften, wobei der AG dem AN in jedem Fall eine angemessene Nachfrist zu setzen hat.
Die Lieferung erfolgt grundsätzlich, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, zur Abholung am Firmensitz des AN. Dies gilt sowohl für die Muster, als auch für die Serienteile. Der AN setzt den AG in Kenntnis, wenn die Teile zur Abholung bereitstehen, wobei dem AN die Wahl des geeigneten Kommunikationsmediums obliegt. Der AG ist verpflichtet, die Abholung nach vorheriger Terminabsprache spätestens binnen einer Woche ab Zugang der Anzeige der Bereitstellung vorzunehmen. Anderenfalls ist der AG verpflichtet, für die Verwahrung ein angemessenes Entgelt zu zahlen. Gleichzeitig gerät der AG spätestens eine Woche nach Bereitstellung zur Abholung in Annahmeverzug. Spätestens damit geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Sache auf den AG über; für von dem AN verursachte Verschlechterungen, Beschädigungen oder Verlust haftet er nur noch in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Der AG ist verpflichtet, auf Verlangen des AN die Bemusterung von Einzelstücken bzw. einem Musterstück bei Serien vorzunehmen. Die Muster sind grundsätzlich unter Serienbedingungen herzustellen. Bei der Bemusterung hat der AG das Musterstück unverzüglich auf Einhaltung sämtlicher Spezifikationen, insbesondere sämtlicher Maße, zu prüfen. Das Ergebnis der Bemusterung hat der AG dem AN unverzüglich nach Erhalt des Musters mitzuteilen. § 377 HGB findet auf die Bemusterung entsprechende Anwendung. Es kann jedoch hiervon abweichend auch im Einzelfall eine längere Frist zur Prüfung des Musters vereinbart werden.
Es kann auf ausdrücklichen Wunsch des AG vereinbart werden, dass die Bemusterung durch den AN oder einen vom AG benannten Dritten vorgenommen wird. Im Fall der Bemusterung durch den AN werden die Kosten für die Bemusterung gesondert berechnet. Sofern diese im Angebot nicht explizit ausgewiesen sind, gelten die üblichen Preise des AN. Die Kosten sind im Angebotspreis grundsätzlich nicht enthalten. Die Übernahme der Bemusterung durch den AN setzt zwingend voraus, dass die notwendigen Fertigungsparameter durch den AG rechtzeitig und vollständig geliefert werden. Sofern diese nicht ordnungsgemäß vorliegen, ist der AN zur Vornahme der Bemusterung nicht verpflichtet und der AG gerät insoweit in Annahmeverzug.
Im Rahmen der Bemusterung vom AG zu Recht gerügte Abweichungen von den Spezifikationen sind durch den AN innerhalb einer angemessenen Frist kostenfrei zu korrigieren.
Der AG hat dem AN eine Artikelbezeichnung, gegebenenfalls Muster mit Angabe des zu verwendenden Rohstoffes und auf den Artikel bezogenen Schwindungsfaktor, dazu Maschinendatenblätter und alle weiteren, zur Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen, insbesondere CAD-Daten, zur Verfügung zu stellen.
Bei der Bestellung von Spritzguss-Werkzeugen erstellt der AN auf dieser Grundlage (insbesondere auf Grundlage der CAD-Zeichnungen der mit dem Werkzeug zu fertigenden Spritzgussteile) die Werkzeugkonstruktionszeichnungen in zweifacher Ausfertigung und legt sie in dem AG zur Prüfung vor. Hiervon verbleibt ein Satz beim AG, der weitere Satz wird unverzüglich geprüft und mit Genehmigungsvermerk an den AN zurückgegeben.
Die Rechte (inkl. Urheberrecht und sonstiger Rechte) an den vom AN erstellten Konstruktionsunterlagen wird auf den AG mit der Produktionsfreigabe, jedoch nicht vor vollständiger Zahlung der Gesamtvergütung, übertragen. Die Konstruktionsunterlagen sowie die zur Herstellung des Werkzeugs notwendigen Hilfsmittel, wie z.B. Modelle, Schablonen etc. werden durch den AN nach vollständiger Ausführung des Auftrags vernichtet.
Der AG ist zur Änderung seiner Bestellung berechtigt, solange die Konstruktion noch nicht abgeschlossen wurde. Dem AN entstehender Mehraufwand ist auf Grundlage der dem ursprünglichen Auftrag zu Grunde liegenden Kalkulation zu berechnen und dem AG in Rechnung zu stellen. Sofern die Konstruktion bereits abgeschlossen ist oder durch den AG gestellt wird, sind Änderungen der Bestellung lediglich aufgrund gemeinsamer Vereinbarung möglich.
Veränderungen der bestellten Abnahmemenge durch den AG sind jederzeit möglich. Bei einer Veränderung der Abnahmemenge nach oben hin hat der AN das Recht, für die über das ursprüngliche Maß hinausgehenden Stücke abweichende Lieferfristen nach billigem Ermessen zu bestimmen. Veränderungen der ursprünglich vereinbarten Abnahmemenge um mehr als 10 % (in beide Richtungen) bedürfen der Zustimmung des AN. In diesen Fällen ist der Preis auf Grundlage der bisherigen Kalkulation neu zu vereinbaren.
Sofern nicht anders vereinbart, handelt es sich bei vereinbarten Preisen um Netto-Preise, exklusiv Verpackung. Die Preise gelten grundsätzlich ab Werk. Sofern Lieferung oder Transport schriftlich vereinbart ist, sind hierfür gesondert Preise auszuhandeln. Ist ein Preis nicht ausgehandelt oder vereinbart, gilt die am Tag des Vertragsschlusses gültige Preisliste des AN, die dem AG jederzeit auf Anforderung zur Verfügung gestellt wird. Wird die bestellte Ware von der Preisliste nicht umfasst, hat der AN Anspruch auf eine angemessene, ortsübliche Vergütung.
Grundsätzlich hat der AG die bestellten Waren beim AN abzuholen bzw. die Abholung selbst zu veranlassen. Im Falle eines schriftlich vereinbarten Transports erfolgt der Transport auf Gefahr des AG. Die Transportkosten sind gesondert schriftlich zu vereinbaren. Erfolgt eine Vereinbarung nicht, gilt die jeweils bei Vertragsschuss gültige Preisliste des AN. Wenn diese keine Transportkosten enthält, gelten die ortsüblichen, angemessenen Kosten, mindestens jedoch die tatsächlichen Transportaufwendungen des AN.
Der Kaufpreis für Werkzeuge und sonstige Produkte wird mit Auftragserteilung sofort fällig zu 1/3. Bei Bemusterung des vertragsgemäßen Musterstücks wird ein weiteres 1/3 fällig, das restliche 1/3 wird fällig nach Korrektur der Beanstandungen, spätestens jedoch 2 Monate nach Vorstellung zur Bemusterung.
Der Werklohnanspruch um Falle von Reparaturen an Werkzeugen des AG wird fällig mit Abnahme; der AN kann jedoch jederzeit angemessene Abschlagszahlungen verlangen.
Die Zahlung hat grundsätzlich kostenfrei auf das vom AN in der Auftragsbestätigung angegebene Bankkonto zu erfolgen. Sofern Schecks oder Wechsel aufgrund Vereinbarung durch den AN akzeptiert werden, erfolgt die Annahme ausschließlich erfüllungshalber.
Die Erhebung von Verzugszinsen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den AG ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist dem AG nur gestattet, soweit diese rechtskräftig festgestellt oder durch den AN anerkannt sind.
Geschuldet werden durch den AN lediglich handelsübliche Qualitäten. Es gelten die gesonderten Bedingungen des AN zu den Konstruktions- und Fertigungstoleranzen, welche eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellen sollen. Soweit Musterstücke durch den AN gefertigt wurden, stellen diese die Grundlage für die Beschaffenheit der Serienstücke dar, wobei Abweichungen im Rahmen der üblichen Serienstreuung keinen Mangel darstellen.
Gewährleistungsansprüche des AG gegen den AN verjähren innerhalb eines Jahres ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht für mangelbedingte Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit sowie für Schadensersatzansprüche, welche auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung des AN oder eines seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
Abweichend von § 439 III BGB obliegt dem AN die Wahl der Nacherfüllungsmethode. § 439 II BGB findet insoweit keine Anwendung, als vereinbart wird, dass das Werkstück dem AN zur Nacherfüllung an seinem Firmensitz zur Verfügung zu stellen ist.
§ 377 HGB findet ausdrücklich Anwendung.
Vom AN erteilte Auskünfte, Beratungen oder technischen Hinweise erfolgen unverbindlich. Diese stellen weder eine Garantie, noch eine zugesicherte Eigenschaft oder Beschaffenheitsvereinbarung dar.
Die Vereinbarung von Beschaffenheiten, die Zusicherung von Eigenschaften sowie die Abgabe von Garantien bedarf auf Seiten des AN der Schriftform, wobei § 2 Abs. 4 entsprechende Anwendung findet.
Die Haftung des AN für Schäden wegen Pflichtverletzungen aus dem Vertragsverhältnis wird ausgeschlossen, soweit diese nicht die Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit betreffen oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des AN sowie eines seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beruht.
Die Haftung für reine Vermögensschäden wird darüber hinaus auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Neben den gesetzlichen Leistungsverweigerungsrechten sind die Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern von ihnen nicht zu vertretende Umstände eintreten, welche die Vertragsdurchführung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nach den Grundsätzen von Treu und Glauben als unzumutbar erscheinen lassen.
Darüber hinaus befreien höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare schwerwiegende Ereignisse die Vertragspartner für die Dauer der Störung im angemessenen Umfang von ihren Leistungspflichten. Vereinbarte Lieferzeitpunkte verschieben sich entsprechend.
Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in welcher sich der betroffene Vertragspartner im Verzug befindet.
Die Vertragspartner sind verpflichtet, im zumutbaren Umfang unverzüglich gegenseitig Informationen und Auskünfte zu erteilen sowie auf Verlangen das Vertragsverhältnis in entsprechender Anwendung von § 313 BGB anzupassen.
Verzögert sich die Lieferung um mehr als 4 Monate, kann jede Vertragspartei, welche die Verzögerung nicht zu vertreten hat, die Anpassung der Preise der verzögert gelieferten Sachen im Verhältnis zur Veränderung der ortsüblichen Marktpreise während des Verzögerungszeitraumes verlangen.
Zur Sicherung sämtlicher Verbindlichkeiten des AN aus der jeweiligen Bestellung wird in Ansehung der Kaufsache der nachfolgende Eigentumsvorbehalt vereinbart.
Die vom AN an den AG gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des AN. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
Der AG verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den AN.
Der AG ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs. 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
Wird die Vorbehaltsware vom AG verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des AN als Hersteller erfolgt und der AN unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim AN eintreten sollte, überträgt der AG bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den AN. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der AN, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem AG anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der AG bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – beim Miteigentum des AN an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den AN ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der AN ermächtigt den AG widerruflich, die an dem AN abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der AN darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der AG sie unverzüglich auf das Eigentum des AN hinweisen und den AN hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem AN die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der AG dem AN.
Der AN wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.
Tritt der AN bei vertragswidrigem Verhalten des AG – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
Hat der AN nach Zeichnungen, Mustern oder Modellen des AG zu liefern, so garantiert der AG, dass Schutzrechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Patente, Geschmacksmuster- und Designrechte etc.) hierdurch nicht verletzt werden. Der AN wird den AG auf ihm bekannte Rechte Dritter hinweisen, hat darüber hinaus jedoch keine Prüfpflichten.
Verletzen die von dem AG gelieferten Materialien nach Abs. 1 bzw. die hierauf beruhende Herstellung Rechte Dritter, hat der AG den AN von sämtlichen Ansprüchen Dritter auf erste Anforderung freizustellen und hat dem AN sämtlichen hieraus entstehenden Schaden ersetzen. Insoweit haftet der AG dem AN wie ein Bürge, welcher auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.
Soweit sich ein Dritter auf ein ihm zustehendes Schutzrecht beruft und von dem AN die Unterlassung der Herstellung verlangt, so ist der AN ohne Pflicht zur Prüfung der Rechtslage dazu berechtigt, die Herstellung einzustellen. Der AN wird den AG in diesem Fall unverzüglich unterrichten.
Soweit die Vertragspartner einander Entwürfe, Zeichnungen, Schablonen, Muster, Modelle, Konstruktionsvorschläge sowie vertrauliche Angaben zur Verfügung stellen, dürfen diese jeweils nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vertragspartners an Dritte weitergegeben werden.
Soweit der AG dem AN Zeichnungen, Konstruktionen oder Muster überlassen hat, welche nicht zur Durchführung eines Auftrags geführt haben, werden diese auf Anforderung durch der AN an den AG zurückgesandt. Nach Ablauf von 3 Monaten nach Abgabe eines Angebots bzw. einer invitatio ad offerendum ohne Aufforderung zur Rücksendung ist der AN zur Vernichtung berechtigt.
Erfüllungsort für sämtliche gegenseitigen Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Firmensitz des AN. Als Gerichtsstand wird, soweit zulässig, Detmold vereinbart.
Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Individualvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abbedingung des Schriftformerfordernisses.
Sofern diese Vertragsbedingungen die Schriftform vorsehen, steht die Übermittlung eines mit eigenhändiger Unterschrift versehenen Dokumentes per Telefax der Schriftform gleich. Sofern ein Telefax unmittelbar elektronisch verschickt wurde (Computerfax), ist die Wiedergabe der eigenhändigen Unterschrift nicht erforderlich; stattdessen reicht die namentliche Angabe eines inhaltlich Verantwortlichen. Dies gilt ferner für Erklärungen per E-Mail, sofern diese Erklärungen explizit als verbindlich bezeichnet sind und den Verfasser namentlich ausweisen.
Der AG ist nicht berechtigt, gegenüber dem AN bestehende Rechte ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des AN an Dritte abzutreten.
Sollten eine oder mehrere Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der AGB im Übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen Klausel verpflichten sich die Parteien, eine Regelung zu treffen, welche dem mit der unwirksamen Klausel erkennbar gewollten Zweck möglichst nahekommt.