Allgemeine Einkaufsbedingungen

(Rohstoffe)

  1. Diese Vertragsbedingungen gelten für sämtliche derzeitigen und künftigen Geschäfte, bei welchen UNRUH Maschinen- & Werkzeugbau, Elix Unruh, als (im Folgenden „Besteller“) von einem Lieferanten (im Folgenden „Lieferant“) Rohstoffe, Werkzeuge, Werkleistungen oder sonstige Waren einkauft.

     

  2. Es gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einbeziehung anerkannt.

     

  1. Sämtliche Lieferanfragen des Bestellers sind freibleibend und stellen kein Angebot im Sinne der §§ 145 ff. BGB dar, sofern nicht ausdrücklich als verbindliche Bestellung bezeichnet.

  2. Mit Ausnahme von Abs. 3 kommt der Vertragsschluss dadurch zustande, dass der Lieferant ein verbindliches Angebot abgibt, welches sodann mit der verbindlichen Bestellung durch den Besteller angenommen wird. Eine verbindliche Bestellung des Bestellers liegt nur vor, wenn diese explizit als solche gekennzeichnet ist.

  3. Geht der Bestellung des Bestellers kein verbindliches Angebot der Lieferantin voraus, kann die Lieferantin die Bestellung binnen 14 Tagen dem Besteller gegenüber schriftlich ablehnen. Die Frist beginnt mit Zugang der Bestellung bei der Lieferantin. Nach Verstreichen der Frist gilt die Bestellung als durch die Lieferantin angenommen.

  4. Erklärungen, welche im Namen des Bestellers von Handelsvertretern abgegeben werden, haben keine Bindungswirkung. Handelsvertreter fungieren für den Besteller lediglich als Vermittler und haben keinerlei Vertretungsmacht.

  1. Der Lieferant verpflichtet sich, die bei ihm bestellten Waren innerhalb der verbindlich vereinbarten Lieferfrist nach den vereinbarten Spezifikationen unter Berücksichtigung des Standes der Technik zu liefern bzw. die Werkleistung zu erbringen.

  2. Im Fall von Lieferverzögerungen hat der Lieferant den Besteller unverzüglich hierüber in Kenntnis zu setzen.

  3. Im Falle von Lieferverzögerungen ist der Besteller berechtigt, den vereinbarten Preis unabhängig vom Verschulden des Lieferanten angemessen zu mindern, maximal jedoch um 5 %. Darüber hinaus ist der Lieferant dem Besteller zum Ersatz sämtlichen Schadens verpflichtet, welcher dem Besteller aus der verzögerten Lieferung erwächst. Die Beweislast für fehlendes Verschulden des Lieferanten im Rahmen der Exkulpation liegt bei dem Lieferanten. Sofern ein Lieferdatum als garantiertes Lieferdatum vereinbart wird, haftet der Lieferant für die Einhaltung der Lieferfrist verschuldensunabhängig als Garant und kann sich nicht auf fehlendes Verschulden berufen.

  4. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, frei Haus am Firmensitz des Bestellers. Sofern ein Versand erfolgt, geht die Gefahr gleichwohl erst bei Übergabe der Waren an den Besteller auf diesen über; § 447 BGB wird insoweit abbedungen.

  1. Wird vereinbart, dass der Lieferant dem Besteller vorab ein Muster zur Verfügung stellt, ist dieses grundsätzlich unter Serienbedingungen herzustellen. Das Ergebnis der Bemusterung wird der Besteller dem Lieferanten nach Prüfung mitzuteilen. § 377 HGB findet keine Anwendung. Sofern nicht abweichend vereinbart, beträgt die Prüfungsfrist des Bestellers 2 Monate ab Ablieferung des Musters.

  2. Für die Lieferung des Musters gilt § 3 entsprechend.

  1. Veränderungen der bestellten Abnahmemenge behält sich die Bestellerin jederzeit vor.

  2. Bei einer Veränderung der Abnahmemenge nach oben hin um mehr als 5 % hat der Lieferant das Recht, für die über das ursprüngliche Maß hinausgehenden Stücke abweichende Lieferfristen nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei Veränderungen der ursprünglich vereinbarten Abnahmemenge um mehr als 10 % (in beide Richtungen) können beide Parteien verlangen, den Preis auf Grundlage der bisherigen Kalkulation neu zu vereinbaren.

  1. Sofern nicht anders vereinbart, handelt es sich bei vereinbarten Preisen um netto-Preise. Die Preise gelten grundsätzlich inkl. Anlieferung zur Bestellerin.

  2. Grundsätzlich hat der Lieferant die bestellten Waren beim Besteller anzuliefern, sofern nicht anders vereinbart. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Lieferanten.

  3. Der Kaufpreis wird erst mit vollständiger mangelfreier Lieferung fällig. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten des Lieferanten bei der Lieferung wird ausgeschlossen. Dies gilt für Werklohnansprüche entsprechend.

  4. Die Zahlung erfolgt kostenfrei auf ein von der Lieferantin zu benennendes europäisches Bankkonto.

  5. Die Erhebung von Verzugszinsen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei in jedem Fall eine Mahnung des Lieferanten erforderlich ist. § 288 V BGB wird ausgeschlossen.

  6. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen behält sich der Besteller jederzeit vor.

  1. Geschuldet werden durch die Lieferantin, soweit in der Bestellung nicht ausdrückliche Spezifikationen vereinbart sind, gehobene handelsübliche Qualitäten. Soweit Musterstücke durch den Lieferanten geliefert wurden, stellen diese die zu liefernde Mindestqualität dar.

  2. Sofern identische Waren oder Rohstoffe durch den Lieferanten bereits in der Vergangenheit an die Bestellerin geliefert wurden, gilt die Beschaffenheit der früheren, als mangelfrei abgenommenen Lieferung als vereinbart. Dies gilt auch in Bezug auf Spezifikationen, welche die vorherige Lieferung aufwies, ohne zwischen den Parteien explizit vereinbart zu sein. Weicht die aufgrund der Bestellung zu liefernde Ware hinsichtlich irgendeiner Spezifikation oder Beschaffenheit von der vorherigen Lieferung ab, hat die Lieferantin den Besteller hierauf zuvor unaufgefordert hinzuweisen und auf Verlangen des Bestellers ein Muster zur Verfügung zu stellen. Dem Besteller steht es dann frei, die Bestellung zu stornieren. Eine Lieferung abweichender Spezifikationen ohne ausdrücklichen Hinweis gilt als Mangel; sofern es hierdurch auf Seiten des Bestellers zu Schäden kommt, ist der Lieferant hierfür haftbar.

  3. Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen die Lieferantin verjähren nicht vor Ablauf von zwei Jahren ab Gefahrübergang.

  4. § 377 HGB findet keine Anwendung.

  1. Neben den gesetzlichen Leistungsverweigerungsrechten sind die Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern von ihnen nicht zu vertretende Umstände eintreten, welche die Vertragsdurchführung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nach den Grundsätzen von Treu und Glauben als unzumutbar erscheinen lassen.

  2. Darüber hinaus befreien höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare schwerwiegende Ereignisse die Vertragspartner für die Dauer der Störung im angemessenen Umfang von ihren Leistungspflichten. Vereinbarte Lieferzeitpunkte verschieben sich entsprechend.

  3. Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in welcher sich der betroffene Vertragspartner im Verzug befindet.

  4. Die Absätze 1 und 2 gelten abweichend davon nicht, wenn durch den Lieferanten ein bestimmtes Lieferdatum garantiert wurde.

  5. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im zumutbaren Umfang unverzüglich gegenseitig Informationen und Auskünfte zu erteilen sowie auf Verlangen das Vertragsverhältnis in entsprechender Anwendung von § 313 BGB anzupassen.

  6. Verzögert sich die Lieferung um mehr als 4 Monate, kann jede Vertragspartei, welche die Verzögerung nicht zu vertreten hat, die Anpassung der Preise der verzögert gelieferten Sachen im Verhältnis zur Veränderung der örtsüblichen Marktpreise während des Verzögerungszeitraumes verlangen.

  1. Der Besteller ist berechtigt, die Bestellung bis zur vollständigen Lieferung jederzeit zu kündigen. Mit Ausspruch der Kündigung ist der Lieferant nicht mehr zur Lieferung verpflichtet.

  2. Der Lieferant ist bei Waren, die nach Spezifikationen des Bestellers gefertigt werden, berechtigt, in diesem Fall den vereinbarten Preis zu verlangen, welcher sofort vollständig fällig wird. Der Lieferant muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an tatsächlichen Aufwendungen erspart, wobei widerlegbar vermutet wird, dass der zu zahlende Preis 5% des vereinbarten Gesamtpreises beträgt.

  3. Bei den übrigen Waren, welche vom Lieferanten nicht nach besonderen Vorgaben des Bestellers gefertigt werden (insb. Lagerware), entfällt die Verpflichtung des Bestellers zu Kaufpreiszahlung gänzlich.

Erfüllungsort für sämtliche gegenseitigen Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Firmensitz der Bestellerin. Als Gerichtsstand wird, soweit zulässig, Detmold vereinbart.

  1. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Individualvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abbedingung des Schriftformerfordernisses.

  2. Sofern diese Vertragsbedingungen die Schriftform vorsehen, steht die Übermittlung eines mit eigenhändiger Unterschrift versehenen Dokumentes per Telefax der Schriftform gleich. Sofern ein Telefax unmittelbar elektronisch verschickt wurde (Computerfax), ist die Wiedergabe der eigenhändigen Unterschrift nicht erforderlich; stattdessen reicht die namentliche Angabe eines inhaltlich Verantwortlichen. Dies gilt ferner für Erklärungen per E-Mail, sofern diese Erklärungen explizit als verbindlich bezeichnet sind und den Verfasser namentlich ausweisen.

Der Lieferant ist nicht berechtigt, gegenüber der Bestellerin bestehende Rechte ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Bestellerin an Dritte abzutreten.

Sollten eine oder mehrere Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der AGB im Übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen Klausel verpflichten sich die Parteien, eine Regelung zu treffen, welche dem mit der unwirksamen Klausel erkennbar gewollten Zweck möglichst nahekommt.